OLG München, Urteil v. 17.01.2013 – 23 U 4421/12
- Begehrt ein Mitgesellschafter es, dem anderen Gesellschaftspartner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der gemeinsamen GmbH zu betreten, so fehlt es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Inhaber des Hausrechts ist nicht der Kläger als Mitgesellschafter, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Notgeschäftsführer.
- Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist.
- Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (Anschluss an KG Berlin v. 11.8.2011 – 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272).