Erstberatung und Beratung, Informationen zur Vergütung
Die Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Dieses Gesetz sieht für alle bürgerlichen, arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten die Abrechnung nach dem Gegenstandswert vor. Das heißt, dass der Anwalt seine Gebühren aus einer Tabelle abliest, die nach der Höhe des Gegenstandswertes gegliedert ist.
Was ist der Gegenstandswert? Der Gegenstandwert ist der vermögensrechtliche Wert der Angelegenheit. Er entspricht dem Wert, den die Sache für den Mandanten hat, z.B. der Rechnungsbetrag einer offenstehenden Rechnung. Im Übrigen wird der Gegenstandswert geschätzt, beispielsweise drei Bruttomonatsgehälter bei einem Streit um die Kündigung eines Arbeitnehmers.
Neben den Gebühren stellt der Rechtsanwalt seine Auslagen für Post- und Telekommunikationsgebühren und Fotokopien, gegebenenfalls Reisekosten und die Mehrwertsteuer in Rechnung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de
Für die Beratung, auch für die erste Beratung eines Anwalts gegenüber einem Mandanten, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine Regelungen mehr vor. Hier ist eine Vergütung zwischen Anwalt und Mandant frei zu vereinbaren.
Erstberatung
Der Mandant sucht den Rechtsanwalt zu einem Gespräch auf, um seinen Rechtsfall zu schildern und eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen zu erhalten. Der Rechtsanwalt wird zunächst den genauen Sachverhalt klären, mitgebrachte Unterlagen durchsehen und die nächsten Schritte erläutern, sofern die Angelegenheit weiter zu verfolgen ist.
Sofern der Rechtsanwalt von einem weiteren Vorgehen abraten muss bzw. der Mandant die Sache nach Abwägung der Chancen und Risiken auf sich beruhen lassen will, wird die Angelegenheit in diesem ersten Beratungsgespräch erledigt sein.
Für diese Erstberatung biete ich – unabhängig vom konkreten Zeitaufwand – die Vereinbarung einer Pauschalvergütung an, die sich am wirtschaftlichen Interesse orientiert.
Gegenstandswert | Vergütung netto | Vergütung inkl. 19 % Mwst. |
Bis 1.500,00 € | 100,00 € | 119,00 € |
Bis 7.000,00 € | 150,00 € | 178,50 € |
Bis 15.000,00 € | 200,00 € | 238,00 € |
Über 15.000,00 € | 250,00 € | 297,00 € |
Vor einer Erstberatung schließe ich mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung über diese Pauschalen ab. Den Text können Sie über den Link unter Downloads erhalten.
Die Kalkulation der Pauschalvergütungen für eine Erstberatung berücksichtigt allerdings nicht den Zeitaufwand für die Einarbeitung in umfangreiche Unterlagen, die Sie zur Beratung mitbringen oder mir vorher zusenden. Ich behalte mir deshalb vor, in diesen Fällen eine erhöhte Pauschale mit Ihnen zu vereinbaren.
Rechtsschutzversicherungen
Rechtsschutzversicherungen die nach den neuen Bedingungen abgeschlossen sind (ARB 2002) übernehmen für versicherte Rechtsfälle auch die Kosten einer Erstberatung bis zur Höhe von 250,00 €. Es ist empfehlenswert, dass Sie sich vor der (Erst-)Beratung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und klären, ob sie überhaupt für diese Rechtssache nach dem von Ihnen persönlich abgeschlossenen Vertrag eintritt und die oben genannten Pauschalbeträge übernommen werden.
Weitere Beratung, Dauerberatung für Unternehmen, Externe Rechtsabteilung
Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Mandanten wird als Beratung begonnen und/oder fortgeführt. Das heißt, ich vertrete Sie nicht nach außen gegenüber einem Gegner. Hierzu gehören eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen, die Dauerberatung von Unternehmen oder auch Gutachten.
Auch in diesen Fällen können Pauschalhonorare vereinbart werden, sofern sich der Aufwand abschätzen lässt.
Daneben haben sich insbesondere bei der Betreuung von Unternehmen und Verbänden Zeithonorare auf Stundenbasis durchgesetzt. Insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts nutzen meine Mandanten die Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen auf der Basis von Zeithonoraren gerne, da eine Abrechnung nach Gegenstandswerten gerade auf diesem Rechtsgebiet regelmäßig zu erheblich höheren Gebühren führt.
Für Unternehmen biete ich damit den Vorteil einer externen Rechtsabteilung zu klar kalkulierbaren monatlichen Kosten mit der Möglichkeit einer Anpassung im Bedarfsfall.
Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Sobald ich Sie gegen einen Gegner bzw. gegenüber Behörden oder Gerichten vertrete, gelten die wertabhängigen Gebührensätze des RVG, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Gegenstandswerts bzw. des Streitwerts für meine Gebühren einen Mindeststreitwert in Höhe von 1.000,00 € ansetze, da die Gebühren für geringere Gegenstandswerte nicht kostendeckend sind. Die Gebührensätze für Rechtsanwälte haben seit 1994 keine Erhöhung erfahren.
Auch wenn dies nach dem RVG nicht vorgesehen ist, rechne ich die Gebühren für Erstberatung und Beratung auf später nach dem RVG anfallende Gebühren an. Dies gilt nicht für eine gesondert vereinbarte Pauschale für die Einarbeitung in umfangreiche Unterlagen.
Sofern Sie weitere Fragen oder ein Interesse an einer Vergütungsvereinbarung haben, sprechen Sie mich gerne an.